(19.5.2021 MTD) Die KKH hatte im vergangenen Jahr mehrere bundesweite Beitrittsverträge im Versorgungsbereich ableitende Inkontinenzhilfen veröffentlicht. In Bezug auf den „Beitrittsvertrag F“ hatte das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit Schreiben vom 11. August 2020 diesen als problematisch bewertet, da die Krankenkasse darin Versorgungen mit explizit benannten 10-Stellern zum Vertragsinhalt macht. Das BAS wies seinerzeit darauf hin, dass der Ausschluss von Hilfsmitteln oder die Beschränkung auf bestimmte im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Hilfsmittel bei Abschluss eines Vertrages nach § 127 Abs. 1 SGB V nicht zulässig sei, da die Krankenkasse damit in den Wettbewerb unter den Herstellern eingreife.
Im Ergebnis gelangt das BAS zu dem Schluss, dass solche Verträge nicht zulässig sind und daher nicht im Rahmen von § 127 Abs. 1 SGB V abgeschlossen werden dürfen. Die KKH hatte seinerzeit gegenüber dem BAS mitgeteilt, dass sie mit dem Vertragspartner des betroffenen Vertrages in Verhandlungen eintreten werde mit dem Ziel, einen einheitlichen Vertragspreis für die Produktart (7-Steller) festzuschreiben. – Wie die MTD-Redaktion aus gut unterrichteter Quelle erfuhr, ist die Angelegenheit nun für das BAS offiziell abgeschlossen. So habe die KKH dem BAS Ende April 2021 mitgeteilt, dass man besagten streitgegenständlichen Vertrag nach erfolgter aufsichtsrechtlicher Anordnung mit sofortiger Wirkung am 13. April 2021 gekündigt habe.

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