Leistungserbringer-ARGE zieht sich aus Verhandlung zur PG 14 mit AOK Sachsen-Anhalt zurück
(27.1.2021 MTD) Ende November hatte die AOK Sachsen-Anhalt eine Vertragsabsicht nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB V als „Poolvertrag Medizintechnik“ veröffentlicht. Es geht um den Wiedereinsatz mit Hilfsmitteln diverser Produktgruppen. Nun hat sich die Leistungserbringer-ARGE bestehend aus den Unternehmen VitalAire, ResMed, RehaVital, Löwenstein Medical und Vivisol aus den Verhandlungen mit der AOK zurückgezogen. Auf Nachfrage der MTD-Redaktion begründeten Vertreter der ARGE diesen Schritt damit, dass der Vertragsentwurf zu einem möglichen „Konfliktpotenzial mit weiteren Vereinbarungen“ führen könne. Sie verweisen darauf, dass der Wiedereinsatzvertrag u. a. in den Segmenten der Produktgruppen 14 (Beatmung, Sauerstoff und Schlaftherapie) Bereiche aufgreift, zu denen es bereits eine vertragliche Regelung nach § 127 Abs. 2 (alte Fassung) in Form von Versorgungspauschalen gibt. Der neue Vertrag wiederum sehe für diese Produktgruppen Neukauf und Wiedereinsatz vor. Zudem sollten die Leistungserbringer laut Vertragsentwurf prüfen, ob Kauf/Wiedereinsatz oder Versorgungspauschalen die wirtschaftlichere Versorgungsform darstellen. Die ARGE lehnt eine zweite Variante neben bestehenden Verträgen ab. Stattdessen sollten „über Verträge klare Strukturen geschaffen bzw. bewahrt werden und keine Doppeldeutigkeiten entstehen“.
Die Basis des Vertragsentwurfs stamme aus dem Jahr 2006 und berücksichtige nicht die Möglichkeiten der Digitalisierung und entsprechend schlankere Abläufe, um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu gestalten. Die ARGE-Mitglieder befürchten dagegen einen erhöhten Verwaltungsaufwand u.a. durch eine geforderte Anpassung des elektronischen Kostenvoranschlags und der damit verbundenen Übermittlung der Inventarnummer, auch bei Zubehör/Verbrauchsmateriallieferungen.
Die Leistungserbringer sehen auch ein Problem in der Definition der Rückholpauschale, die laut Vertrag für die Produktgruppen 01, 03, 14 und 21 alle notwendigen Tätigkeiten, die einen sofortigen Wiedereinsatz ermöglichen, wie Wartungen, Reinigung, Reparaturen, sicherheitstechnische Kontrollen oder messtechnische Kontrollen beinhaltet. Für die Leistungserbringer der ARGE stelle „die Kalkulation dieser Position eine schiere Unmöglichkeit dar“, so sei z. B. der Aspekt möglicher Reparaturen nicht vorhersehbar. Nicht nachvollziehbar sei zudem der im Angebotsformular einseitig von der AOK vorgegebene Stundensatz.